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Koalition beschließt milliardenschweres Konjunkturpaket

04Jun

Die Koalition hat sich auf ein milliardenschweres Konjunkturpaket zur Unterstützung der Wirtschaft verständigt. Dort trifft dies auf eine breite Zustimmung. Es soll ab 1.7.2020 in Kraft treten, bedarf aber noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wir haben das Papier für Sie gelesen und es nach Zielgruppen gegliedert, damit Sie sich einen raschen Überblick verschaffen können.

Hintergrund

Die Koalition hat sich auf ein milliardenschweres Konjunkturpaket zur Unterstützung der Wirtschaft verständigt. Dort trifft dies auf eine breite Zustimmung. Es soll ab 1.7.2020 in Kraft treten, bedarf aber noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Somit sind Änderungen vorbehalten.

Wir haben das Papier für Sie gelesen. Damit Sie sich rasch einen Überblick verschaffen können, ist dies nach folgenden Kriterien gegliedert:

  • Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen
  • Unterstützungsmaßnahmen für Privatpersonen
  • Unterstützungsmaßnahmen für Länder und Kommunen
  • Unterstützungsmaßnahmen für Non-Profit-Organisationen (NPO)
  • Unterstützungsmaßnahmen für Land- und Forstwirtschaft

 

Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen

Steuern

  • Der Mehrwertsteuersatz soll befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
  • Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % (Sozialgarantie 2021)
  • Ab 2021 soll zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet werden, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird gesetzlich für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände (z.B. Finanzierungsentgelte) von 100.000 auf 200.000 € erhöht.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird – rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 – auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt. Damit wird ein Anreiz geschaffen, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95 g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Die Anschaffung von Elektrofahrzeugen soll weiter gefördert werden. Das bedeutet z.B., dass die Förderung des Bundes für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € von 3.000 auf 6.000 € steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
  • Attraktivere Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung

 

Da das Thema Umsatzsteuersenkung eine Menge Fragen aufwirft, haben wir zu diesem Thema ein Glossar erstellt, das viele davon beantworten dürfte. Werfen Sie gerne einen Blick hinein. 

 

Insolvenzrecht und Insolvenzvermeidung

  • Schneller Neustart nach einer Insolvenz: Das Entschuldungsverfahren wird für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten.
  • Ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren für Unternehmen soll eingeführt werden.

 

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

  • Für kleine und mittelständische Unternehmen wird für den coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. € festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Spezifika der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

Sozialrecht und Kurzarbeit

  • Eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2021 soll im September vorliegen.
  • Prämien für KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5.2020 eine Übernahmeprämie.

 

Sonstiges (Innovation)

  • Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t wird zeitnah umgesetzt.
  • Die Bundesregierung wird sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass ein befristetes europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge zur Anschaffung von Lkw der neuesten Abgasstufe Euro 6 aufgelegt wird. Es soll einen Zuschuss beim Austausch von Euro-5-Lkw von 15.000 € vorsehen, beim Austausch von Euro-3- oder Euro-4-Fahrzeugen von 10.000 €.
  • Der Digitalisierung der Wirtschaft wird ein zusätzlicher Schub gegeben über die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus von Plattformen und die Befähigung von KMU zur beschleunigten digitalen Transformation.

 

Unterstützungsmaßnahmen für Privatpersonen

  • Der Mehrwertsteuersatz soll befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
  • Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % (Sozialgarantie 2021)
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird gesetzlich für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann.
  • Schneller Neustart nach einer Insolvenz – das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten.
  • Eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2021 soll im September vorliegen.
  • Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.
  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag – vergleichbar dem Kindergeld – verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Um im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen den Kapazitätsausbau und Erweiterungen, Um- und Neubauten zu fördern, werden 1 Mrd. € zusätzlich für Ausbaumaßnahmen bereitgestellt, die 2020 und 2021 stattfinden. Die Mittel können auch für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation eingesetzt werden.
  • Das Investitionsprogramm für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung wird beschleunigt. Länder, die Mittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten die entsprechende Summe in den späteren Jahren der Laufzeit zusätzlich. Gleichzeitig hat die Krise gezeigt, wie wichtig Digitalisierung und digitales Lernen in der Bildung sind. Alle Schulen müssen in die Lage versetzt werden, Präsenzunterricht in der Schule und E-Learning zu Hause miteinander zu verbinden. Deshalb wird im Digitalpakt Schule der Katalog der förderfähigen Investitionen erweitert. Der Bund wird sich darüber hinaus in Zukunft pauschaliert bei der Ausbildung und Finanzierung der Administratoren beteiligen, wenn die Länder im Gegenzug die digitale Weiterbildung der Lehrkräfte verstärken.
  • Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und der damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf zwei Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € auf 4.000 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95 g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Die Anschaffung von Elektrofahrzeugen soll weiter gefördert werden. Das bedeutet z.B., dass die Förderung des Bundes für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € von 3.000 auf 6.000 € steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

 

Unterstützungsmaßnahmen für Länder und Kommunen

  • Zur Stärkung der Kommunen angesichts der dort ebenfalls auftretenden Steuerausfälle wird der Bund dauerhaft weitere 25 % und insgesamt bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft im bestehenden System übernehmen. Die Kommunen kennen den örtlichen Wohnungsmarkt am besten und sollen deswegen weiterhin für diese Leistungen verantwortlich sein. Daher wird in der Verfassung abweichend geregelt, dass der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu 75 % tragen kann, bevor Bundesauftragsverwaltung eintritt.
  • Mit einem kommunalen Solidarpakt 2020 werden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen kompensiert. Dazu gewährt der Bund für 2020 den Gemeinden gemeinsam mit den zuständigen Ländern hälftig finanziert einen pauschalierten Ausgleich. Bei der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.
  • Die nationale Klimaschutzinitiative sieht Förderprogramme in einer Größenordnung von jährlich 300 Mio. € vor, die auch durch einen kommunalen Eigenanteil mitfinanziert werden. Um den Mittelabfluss insbesondere bei finanzschwachen Kommunen zu beschleunigen, wird die Bundesregierung den kommunalen Eigenanteil in einzelnen Programmen absenken und hierfür jeweils 50 Mio. € in den Jahren 2020 und 2021 bereitstellen.
  • Der Bund wird eine Bundesrahmenregelung erarbeiten, die es den Ländern erlauben soll, ÖPNV-Unternehmen zum Ausgleich der stark verringerten Fahrgeldeinnahmen Beihilfen zu gewähren. Dafür ist eine Notifizierung durch die EU-Kommission erforderlich.
  • Der Bund wird die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind. Dies erfolgt durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Mrd. € im Jahr 2020.
  • Der Bund investiert in ein „Bus- und Lkw-Flotten-Modernisierungs-Programm“, das privaten und kommunalen Betreibern zur Förderung alternativer Antriebe gleichermaßen offensteht. Um die Nachfrage nach E-Bussen zu erhöhen und den Stadtverkehr umweltfreundlicher zu machen, wird außerdem die Förderung für E-Busse und deren Ladeinfrastruktur bis Ende 2021 befristet aufgestockt.
  • Für die Jahre 2020 und 2021 werden zusätzliche 150 Mio. € für Sportstätten zur Verfügung gestellt. Dazu wird der Investitionsplan Sportstätten von 110 Mio. € auf 260 Mio. € aufgestockt.
  • Damit kommunale Unternehmen den bereits um die Möglichkeit der Betriebsmittelfinanzierung ergänzten KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ noch besser nutzen können, wird die bisherige Deckelung der jeweiligen Kreditsumme von 50 Mio. € aufgehoben.
  • Der Bund wird erneut dem Wunsch der neuen Länder nach einer stärkeren Beteiligung an den steigenden Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) nachkommen und seinen Anteil von derzeit 40 % ab dem 1.1.2021 auf 50 % aufstocken. Hierdurch werden die Haushalte der neuen Länder deutlich entlastet. Die dadurch entstehenden finanziellen Spielräume werden sie für kommunale Investitionen nutzen.
  • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um 1 Mrd. € auf 2,5 Mrd. € aufgestockt. Auch die Förderprogramme des Bundes zur energetischen Sanierung kommunaler Gebäude werden aufgestockt und ein Programm zur Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen wird aufgelegt.
  • Das Programm „Smart City“ wird fortgesetzt und um 500 Mio. € aufgestockt, damit auch die bisher nicht zum Zuge gekommenen Projekte in Städten und Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Förderung erhalten können.

 

Unterstützungsmaßnahmen für Non-Profit-Organisationen (NPO)

  • Um die Länder in ihren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen (Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtungen der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheime und andere gemeinnützige Kinder- und Jugendunterkünfte) effektiv zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür 1 Mrd. € bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80%ige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren eigenen Mitteln eine Haftungsfreistellung bis zu insgesamt 100 % für Programme zugunsten gemeinnütziger Organisationen ermöglichen.
  • Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen.
  • Für Soziale Dienste wird ein auf die Jahre 2020 und 2021 befristetes Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ aufgelegt, um Elektromobilität im Stadtverkehr zu fördern und die gemeinnützigen Träger bei der Flottenumrüstung zu unterstützen.

 

Unterstützungsmaßnahmen für Land- und Forstwirtschaft

  • Die Bundesregierung stellt 700 Mio. € für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließlich der Förderung der Digitalisierung in der Forstwirtschaft und die Unterstützung von Investitionen in moderne Betriebsmaschinen und -geräte bereit. Daneben soll auch die Förderung einer modernen Holzwirtschaft einschließlich der stärkeren Nutzung von Holz als Baustoff erfolgen.
  • Im Interesse des Tierwohls wird ein Investitionsförderprogramm für den Stallumbau für die zügige Umsetzung besserer Haltungsbedingungen in den Jahren 2020 und 2021 aufgelegt. Es sollen daher nur Investitionen in diesen Bereichen gefördert werden, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind und z.B. auch helfen, das sogenannte Kastenstandurteil zeitnah umzusetzen. Für die Förderung von Stallumbauten sollen entsprechende, differenzierte Mindestanforderungen an die jeweiligen Tierhaltungen als verlässliche Grundlage für Investitionsentscheidungen gelten.